Pflichtverteidiger im Strafverfahren

Wer von einem Strafverfahren betroffen ist, benötigt eine wirksame Verteidigung. In vielen Fällen geht das Gesetz (§140 StPO) davon aus, dass der Beschuldigte das nicht allein kann, sondern die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Dann wird dem oder der Beschuldigten ein Pflichtverteidiger durch das zuständige Gericht beigeordnet.

Eine solche notwendige Verteidigung liegt etwa vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn eine Freiheitsstrafen von einem Jahr oder mehr droht (auch bei möglichem Widerruf der Bewährung), wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde oder ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter dies beantragt. Ein Pflichtverteidiger ist auch zu bestellen, wenn aus anderen Gründen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. So etwa bei besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Diese Grundsätze gelten auch im Vollstreckungsverfahren und im Bußgeldverfahren.

Je früher Beschuldigte kompetent durch einen Verteidiger beraten und vertreten werden, je besser ist es möglich, ihre Rechte zu wahren. Deshalb ist die Strafprozessordnung dahingehend geändert worden, dass der Beschuldigte bereits ab dem Zeitpunkt, an dem ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde, einen Pflichtverteidiger beantragen kann. Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften sind zur Entgegennahme und Weiterleitung dieser Anträge verpflichtet.

Der Pflichtverteidiger kann vom Beschuldigten bzw. Angeklagten frei gewählt werden. Hat er keinen Anwalt seines Vertrauens, kann er aus einer Liste der örtlichen Rechtsanwaltskammer auswählen. Dabei sind insbesondere Fachanwälte für Strafrecht besonders qualifiziert.

Die Pflichtverteidigergebühren trägt die Staatskasse. Sie betragen circa 80 Prozent der gesetzlichen Mittelgebühren. Der Rechtsanwalt, der eine Pflichtverteidigung übernimmt, ist genauso zur Verschwiegenheit und zur Vertretung der Interessen des Mandanten verpflichtet, wie der nicht bestellte Wahlanwalt. Grundsätzlich übernehmen kompetente Strafverteidiger sowohl Pflicht- als auch Wahlverteidigungen, achten aber darauf, dass die Wirtschaftlichkeit des Mandates gegeben bleibt.

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