Arbeitszeit – Überstundenschätzung

Für Arbeitnehmer bringt die Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstundenabgeltung regelmäßig Probleme mit sich, insbesondere wenn geleistete Überstunden nicht vom Arbeitgeber zum Zeichen der Genehmigung abgezeichnet wurden.

Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, so darf das Gericht den Mindestumfang der geleisteten Überstunden nach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 & S. 2 ZPO schätzen (BAG vom 25.03.2015, Az. 5 AZR 602/13).

Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes wird der Arbeitnehmer nicht davon befreit, zur Begründung eines Abgeltungsanspruches für geleistete Überstunden ihre Betriebsnotwendigkeit bzw. Anweisung durch den Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes beschreibt lediglich eine Erleichterung dahingehend, dass nicht jede einzelne Überstunde nachgewiesen werden muss, sondern ausreichend ist, aufgrund der Darlegung und dem Beweis von Tatsachen, die einen Mindestumfang geleisteter Überstunden belegen, diesen Mindestumfang einer Abgeltung, sei es in Geld, sei es Freizeit, zuzuführen.

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